Urheberrechtsgesetz

Der neue Absatz 2 des umstrittenen Paragraphen 52a im Urheberrechtsgesetz (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) regelt eindeutig, dass Schulbücher, Unterrichtsmaterialien, Lernhilfen, Fachbücher für berufliche Bildung und Erwachsenenbildung, Lern- und Bildungssoftware sowie andere digitale Lern- und Bildungsangebote nur "mit Einwillung des Berechtigten" eingescannt, kopiert bzw. überspielt und in Schul- oder Universitätsnetzen verarbeitet werden darf. Dieses gilt auch für kleinste Teile von Werken, also Ausschnitte, Texte oder Bilder aus einem Buch.

Update: 07.05.24

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Admins: J. Benner, M. Englisch