Voraussetzungen für die Fachoberschule Gesundheit

Allgemeine Voraussetzungen

Als allgemeine Voraussetzungen müssen Sie den mittleren Bildungsabschluss nachweisen durch:

  • ein Abschlusszeugnis der Realschule oder
  • ein Abschlusszeugnis der Zweijährigen Berufsfachschule oder
  • ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis (z.B. Versetzungszeugnis in gymnasiale Oberstufe)

Voraussetzungen für die Aufnahme in Form A

Wenn Sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, müssen Sie die zweijährige Schulform A wählen. Im ersten Jahr dieser Schulform haben Sie an zwei Tagen Unterricht und an drei Tagen in der Woche gehen Sie einem Praktikum z.B. in einer Klinik nach.

Dauer des Praktikums: 1. August bis zum Ende der vorletzten Woche vor den Sommerferien des darauffolgenden Jahres.

Um in diese Schulform aufgenommen zu werden, müssen Sie:

  • im Mittleren Abschluss mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch haben, wobei keines der Fächer schlechter als ausreichend sein darf
  • eine Eignungsfeststellung der abgebenden Schule vorweisen
  • eine Bescheinigung über die Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit oder Schullaufbahnberatung durch die abgebende Schule haben
  • und eine gesundheitliche Bescheinigung gemäß den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes besitzen.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schulform B

Um in die einjährige Schulform B (ein Jahr Vollzeitunterricht) aufgenommen zu werden, müssen Sie:

  • die Noten nachweisen, die für die Form A gefordert werden
  • und einen Abschluss  in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen.
  • nicht hinreichende Noten im Zeugnis des mittleren Bildungsabschlusses können durch ein Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 ersetzt werden.

    Ausnahmeregelungen für die Aufnahme in die Schulform B siehe Verordnung §5

Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

Die Versetzung vom ersten in den zweiten Ausbildungsabschnitt ist dann erreicht, wenn in den Fächern des Pflichtbereiches und im Schwerpunktfach mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Die Konferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt bei mangelhaften Leistungen in einem Fach aussprechen, wenn mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern erbracht wurden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.

Auch eine mangelhafte Leistung im Schwerpunktfach (=Gesamtnote des schwerpunktbezogenen Pflichtbereichs) kann nicht ausgeglichen werden.

Die fachpraktische Ausbildung muss erfolgreich absolviert worden sein, um versetzt zu werden.

Die Zulassung auf Probe ist nicht zulässig.

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Update: 18.04.24

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Admins: J. Benner, M. Englisch