Stufe I:
Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr statt.
Die Prüfung in Stufe I, welche zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss führt, besteht aus jeweils einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der berufsorientierten Projektprüfung.
Die Termine für die zentralen schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Englisch und Mathematik werden durch das Hessische Kultusministerium per Prüfungserlass festgelegt.
Die Termine für die berufsorientierte Projektprüfung des berufsbildenden Unterrichts in Stufe I werden durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter nach den schriftlichen Prüfungen festgelegt.
Zeugnisse und Abschlüsse
Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss wird zuerkannt, wenn in den Fächern des allgemeinbildenden Unterrichts (einschließlich der Note der schriftlichen Prüfung) u n d in der Note des beruflichen Lernbereichs (einschließlich der Note der Projektprüfung) mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Ein Ausgleich mangelhafter Leistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Stufe II:
Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr statt.
Die Prüfung in Stufe II, welche zu einem dem mittleren Bildungsabschluss gleichwertigen Abschluss führt, besteht aus jeweils einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und dem Berufsbildenden Unterricht sowie der berufsorientierten Projektprüfung und gegebenenfalls mündlichen Prüfungen.
Die Termine für die zentralen schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Englisch und Mathematik werden durch das Hessische Kultusministerium per Prüfungserlass festgelegt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen des Berufsbildenden Unterrichts der Stufe II werden durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festgelegt. Die Termine für die berufsorientierte Projektprüfung des berufsbildenden Unterrichts in Stufe II werden durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter vor den Osterferien festgelegt. Zeugnisse und Abschlüsse: Einen dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss erhält, wer in den Endnoten der Fächer des allgemeinbildenden Lernbereichs im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen und in der Endnote des berufsbildenden Lernbereichs mindestens eine ausreichende Leistung erreicht hat. Ein Ausgleich mangelhafter Leistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Update: 24.11.23